Die Vermögenssteuer ist eine vom Staat an die Autonome Gemeinschaft übertragene Steuer, die das Nettovermögen von natürlichen Personen besteuert.
Nicht ansässige Steuerzahler, die sich in einer der folgenden Situationen befinden, sind verpflichtet, eine Vermögenssteuererklärung abzugeben wenn:
– Ihre Bemessungsgrundlage, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften für diese Steuer ermittelt wird, und nachdem die entsprechenden Abzüge oder Freibeträge angewandt wurden, resultiert in Steuerpflicht
ODER wenn die obige Bedingung nicht vorliegt und
– Wenn die Vermögenswerte oder Rechte, die nach den Regeln der Steuer bestimmt werden, größer als 2.000.000 Euro ist.
Diese Steuer wird auf das Vermögen des Steuerpflichtigen zum 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben. Das Nettovermögen wird durch die Menge der Vermögenswerte und Rechte wirtschaftlichen Inhalts gebildet, die er besitzt, unter Abzug der Lasten und Pfandrechte, die ihren Wert mindern, sowie der Schulden und persönlichen Verpflichtungen, für die er einstehen muss. Die Steuerbemessungsgrundlage wird als Mindestfreibetrag um 700.000 Euro reduziert. Die Staffelung der Steuersätze ist wie folgt:
Bemessungsgrundlage bis (euros) | Steuerschuld (euros) | Ab einem Vermögen von (euros) | anwendbarer Steuersatz (%) |
---|---|---|---|
0,00 | 0,00 | 170.472,04 | 0,28 |
170.472,04 | 477,32 | 170.465,00 | 0,41 |
681.869,75 | 3.528,67 | 654.869,76 | 1,24 |
1.336.739,51 | 11.649,06 | 1.390.739,49 | 1,79 |
2.727.479,00 | 36543,30 | 2.727.479,00 | 2,35 |
5.454.958,00 | 100.639,06 | 5.454.957,99 | 2,90 |
10.909.915,99 | 258.832,84 | Weiterführend | 3,45 |
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